§ 1 Zuständige Stellen
Verwaltungsentscheidungen werden durch die sachlich zuständige Regierung, Stadtverwaltung, Behörde oder beauftragte Stelle getroffen.
Ist eine Stelle unzuständig, soll sie den Vorgang an die zuständige Stelle weiterleiten oder den Antragsteller entsprechend informieren.
§ 2 Anträge und Meldungen
Anträge und gesetzlich erforderliche Meldungen müssen die betroffene Person oder Firma, das Anliegen und die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen erkennen lassen.
Fehlende Angaben können innerhalb einer angemessenen Frist nachgefordert werden.
§ 3 Anhörung
Vor einer belastenden Entscheidung soll der betroffenen Person Gelegenheit gegeben werden, sich zu den wesentlichen Tatsachen zu äußern.
Bei Gefahr im Verzug darf die Anhörung nachgeholt werden.
§ 4 Bescheide
Ein belastender Bescheid soll die Entscheidung, ihre wesentliche Begründung, die einzuhaltende Frist und mögliche Rechtsmittel enthalten.
Offensichtliche Schreib- und Rechenfehler dürfen berichtigt werden.
§ 5 Bekanntgabe
Bescheide, Mahnungen und sonstige verbindliche Mitteilungen können durch Briefeinwurf, das interne Mailsystem, eine dafür vorgesehene Webseite oder eine andere nachweisbare Form bekannt gegeben werden.
Fristen beginnen grundsätzlich mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tag.
§ 6 Zweistufiges Mahnverfahren
Bei behebbaren Verstößen wird grundsätzlich zunächst eine erste Mahnung mit einer Frist von 14 Tagen zur Besserung erteilt.
Wird der Verstoß nicht fristgerecht behoben, kann eine zweite Mahnung mit einer weiteren Frist von 14 Tagen und einer Zahlungsaufforderung von 10.000 Credits an den Staat erfolgen.
Weitergehende Maßnahmen bleiben möglich, wenn auch die zweite Frist erfolglos verstreicht.
§ 7 Sofortmaßnahmen
Das Mahnverfahren kann entfallen oder verkürzt werden, wenn eine unmittelbare Gefahr, erhebliche Behinderung, fortlaufende Schädigung oder Beweisvereitelung droht.
Sofortmaßnahmen sind zu dokumentieren und auf das erforderliche Maß zu beschränken.
§ 8 Widerspruch
Gegen einen belastenden Bescheid kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe Widerspruch bei der erlassenden Stelle eingelegt werden, sofern im Bescheid keine andere Frist genannt ist.
Der Widerspruch soll begründet werden und vorhandene Nachweise enthalten. Die Behörde prüft ihre Entscheidung erneut.
§ 9 Aufschiebende Wirkung
Ein Widerspruch hemmt die Vollstreckung grundsätzlich, solange keine Gefahr im Verzug oder ausdrücklich angeordnete sofortige Vollziehung vorliegt.
Unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen dürfen unabhängig davon bestehen bleiben.
§ 10 Vollstreckung
Bestandskräftige Geldforderungen und Verpflichtungen können nach erfolgloser Fristsetzung vollstreckt werden.
Mögliche Maßnahmen sind insbesondere Kontobelastung, Ersatzvornahme, Stilllegung, Entfernung störender Gegenstände oder zeitweise Sperrung von Rechten.
§ 11 Gerichtliche Klärung
Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatz, Firmenhaftung, Börsengeschäfte und belastende Verwaltungsentscheidungen können dem zuständigen Gericht vorgelegt werden.
Das Gericht kann Entscheidungen bestätigen, ändern oder aufheben sowie Beweise und Unterlagen anfordern.
§ 12 Beweise und Dokumentation
Die Beteiligten sollen relevante Nachrichten, Verträge, Kontoauszüge, Screenshots und sonstige Nachweise vollständig vorlegen.
Wer eine Tatsache zu seinen Gunsten behauptet, muss sie grundsätzlich nachvollziehbar darlegen. Eine vorsätzliche Beweisfälschung wird gesondert geahndet.