Gesetzbuch des Staates Create · BGUG

Bau-, Grundstücks- und Umweltgesetzbuch

Regeln für Grundstücke, Grünstreifen, Wohn- und Industriegebiete, Gewässer sowie gefährliche Baustoffe.

Fassung: 1.0 Stand: 1. Juli 2026 Status: In Kraft

§ 1 Grünstreifen an Straßen

Zwischen einem privaten Grundstück beziehungsweise Bauwerk und einer öffentlichen Straße sind grundsätzlich zwei Blöcke Grünstreifen freizuhalten.

Der Grünstreifen darf weder dauerhaft überbaut noch durch Lagerflächen, Maschinen, Wasser oder Lava unbrauchbar gemacht werden.

§ 2 Nutzung von Wohngebieten

Wohngebiete dienen überwiegend dem Wohnen und sind gepflegt sowie dem Ortsbild angemessen zu gestalten.

Anlagen, die durch Größe, Lärm, Abgase, Verkehr oder Gefahren erheblich stören, sind in Wohngebieten unzulässig.

§ 3 Industriegebiete

Größere Maschinen, Produktionsanlagen und vergleichbare technische Einrichtungen sind ausschließlich in ausgewiesenen Industriegebieten zu errichten.

Industrieanlagen müssen ausreichende Sicherheitsabstände und geeignete Lärmschutzmaßnahmen gegenüber Wohngebieten und öffentlichen Wegen einhalten.

§ 4 Gewässer und Landschaft

Flüsse und natürliche Wasserläufe bleiben in ihrem grundsätzlichen Verlauf erhalten. Verkehrswege sind durch Brücken oder Tunnel zu führen.

Veränderungen an Gewässern, Ufern oder größeren Landschaftsbereichen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Verwaltung.

§ 5 Wasser und Lava

Wasser und Lava sind so zu sichern, dass öffentliche Wege, Grünstreifen, Nachbargrundstücke und technische Anlagen nicht gefährdet werden.

Unkontrollierte Ausbreitung ist unverzüglich zu beseitigen. Verursachte Schäden trägt grundsätzlich der Verantwortliche.

§ 6 Explosive Materialien

Die Verwendung explosiver Materialien, insbesondere TNT, ist in Wohn- und Handelsgebieten verboten.

Außerhalb dieser Gebiete ist eine Nutzung nur zulässig, wenn Personen, fremdes Eigentum und öffentliche Infrastruktur nicht gefährdet werden und erforderliche Genehmigungen vorliegen.

§ 7 Öffentliche Schilder und Markierungen

Das Entfernen, Versetzen, Verdecken oder Zerstören öffentlicher Schilder, Wegweiser, Grenzmarkierungen und Sicherheitskennzeichnungen ist untersagt.

Beschädigungen oder fehlende Markierungen sind der zuständigen Verwaltung zu melden.

§ 8 Grundstücksgrenzen und Nachbarschaft

Bauten und technische Anlagen müssen innerhalb der zugewiesenen Grundstücksgrenzen liegen, sofern keine nachweisbare Zustimmung für eine gemeinsame Nutzung besteht.

Von einem Grundstück dürfen keine vermeidbaren Gefahren oder erheblichen Behinderungen für Nachbargrundstücke ausgehen.

§ 9 Beseitigung rechtswidriger Anlagen

Rechtswidrige oder gefährliche Anlagen können mit angemessener Frist zur Änderung oder Beseitigung beanstandet werden.

Bei unmittelbarer Gefahr darf die Behörde den Betrieb sofort untersagen oder Sicherungsmaßnahmen durchführen lassen.