§ 1 Allgemeine Verkehrssicherheit
Verkehrsanlagen und Fahrzeuge sind so zu benutzen, dass Personen, fremdes Eigentum und der öffentliche Verkehrsfluss nicht unnötig gefährdet oder behindert werden.
Anweisungen der zuständigen Verkehrs-, Polizei- und Infrastrukturbehörden sind zu beachten.
§ 2 Registrierung und Wartung von Fahrzeugen
Züge, Schiffe, Lastkraftwagen, Personenkraftwagen und sonstige registrierungspflichtige Fahrzeuge müssen ordnungsgemäß zugelassen und regelmäßig gewartet sein.
Nicht verkehrssichere oder nicht registrierte Fahrzeuge dürfen bis zur Behebung der Mängel stillgelegt werden.
§ 3 Öffentliche Straßen und Wege
Öffentliche Straßen, Wege, Bahnübergänge, Zufahrten und Rettungswege dürfen nicht blockiert werden.
Dies gilt insbesondere für abgestellte Fahrzeuge, Züge, Maschinen, Baumaterialien und Waren.
§ 4 Eisenbahnanlagen
Gleise, Signale, Weichen und Bahnsteige dürfen nur mit Zustimmung des zuständigen Betreibers verändert oder genutzt werden.
Fahrzeuge dürfen nicht so abgestellt werden, dass Hauptstrecken, Betriebsstellen oder Anschlüsse anderer Unternehmen ohne Erlaubnis blockiert werden.
§ 5 Flughafen Wupperia
Ausbau, Umbau und wesentliche Änderungen des Flughafens Wupperia bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde.
Start- und Landebahnen sowie Sicherheitsbereiche sind jederzeit freizuhalten. Unbefugtes Betreten oder Abstellen von Gegenständen ist untersagt.
§ 6 Häfen und Güterumschlagplätze
Hafenanlagen, Ladegleise und sonstige Güterumschlagplätze dürfen nicht blockiert werden.
Container, Fahrzeuge und Waren dürfen nur auf den vorgesehenen Flächen und für die notwendige Dauer abgestellt werden.
§ 7 Vorrang im Güterumschlag
Güterzüge und Lastkraftwagen haben in ausgewiesenen Umschlagbereichen während der Be- und Entladung Vorrang.
Private Fahrzeuge dürfen dort nur auf ausdrücklich freigegebenen Flächen parken.
§ 8 Beschäftigte in Sicherheitsbereichen
Hafen- und Flughafenbeschäftigte müssen registriert sein und die geltenden Sicherheitsbestimmungen einhalten.
Zutrittsrechte dürfen nicht an unbefugte Personen weitergegeben werden.
§ 9 Private Boote
Privatboote dürfen im staatlichen Haupt- oder Industriehafen nur an den hierfür vorgesehenen Liegeplätzen anlegen.
Arbeits-, Lade- und Rettungsbereiche sind freizuhalten.
§ 10 Störungen und Beseitigung
Unfälle, Schäden oder erhebliche Störungen an öffentlicher Infrastruktur sind unverzüglich zu melden.
Behindernde Fahrzeuge oder Gegenstände können nach Aufforderung, bei Gefahr auch sofort, entfernt oder umgesetzt werden. Die Kosten trägt grundsätzlich der Verantwortliche.
§ 11 Postleitzahlen und Zustellbezirke
Das Staatsgebiet ist für den Postverkehr in die Hauptzonen 1000, 2000, 3000, 4000, 5000, 6000, 7000, 8000 und 9000 gegliedert. Jeder Anschrift wird eine vierstellige Postleitzahl nach dem Schema ABBC zugeordnet.
Die Ziffer A bezeichnet die Hauptzone. Die beiden Ziffern BB bilden die Ortskennung innerhalb der Hauptzone. Die Ziffer C bezeichnet den Zustellbezirk innerhalb des Ortes.
Die Ortskennungen und Zustellbezirke werden von der zuständigen Verwaltung festgelegt. Ein Ort kann mehrere Zustellbezirke erhalten; jede Postleitzahl muss innerhalb des Staates Create eindeutig sein.
Für bestehende Zuordnungen gelten insbesondere: 3101 für Wupperia, 3102 für Wupperia Süd, 3201 für Flusstor, 5101 für Cuxhaven und 5201 für Ahlen-Falkenberg.
§ 12 Maße für Züge und Eisenbahnanlagen
Fernverkehrszüge, die ausschließlich an Hauptbahnhöfen halten, dürfen eine Gesamtlänge von bis zu 200 Blöcken erreichen. Alle anderen Personenzüge dürfen eine Gesamtlänge von 120 Blöcken nicht überschreiten. Für Güterzüge besteht keine feste Höchstlänge; ihre Länge muss jedoch verhältnismäßig bleiben und einen sicheren Betrieb ermöglichen. Strecken, Weichen, Signale, Bahnübergänge und sonstige Betriebsstellen dürfen durch die Zuglänge nicht unzulässig blockiert oder beeinträchtigt werden.
Züge müssen insgesamt mindestens 3 und dürfen höchstens 4 Blöcke breit sein. Die äußersten Bauteile auf der linken und rechten Seite dürfen jeweils einen halben Block breit sein und werden entsprechend mit jeweils 0,5 Blöcken auf die Gesamtbreite angerechnet. Eine Gesamtbreite von 4 Blöcken kann somit aus einem halben Randblock, drei ganzen Blöcken und einem weiteren halben Randblock bestehen (HGGGH).
Züge dürfen einschließlich aller Aufbauten höchstens 6,5 Blöcke hoch sein. Bei elektrifizierten Strecken ist besonders auf die Oberleitung zu achten, die sich regelmäßig auf einer Höhe von 7 Blöcken befindet.
Eisenbahntunnel müssen über dem für den Zugverkehr vorgesehenen Bereich eine lichte Mindesthöhe von 9 Blöcken aufweisen.
Gleisstrecken müssen für jeden Block Höhenunterschied eine waagerechte Streckenlänge von mindestens 15 Blöcken aufweisen. Stärkere Steigungen sind unzulässig.
Für Bahnsteige werden folgende Längen empfohlen: 200 Blöcke an Hauptbahnhöfen, 120 Blöcke an sonstigen Bahnhöfen sowie 30 Blöcke an S-Bahn- und U-Bahnhöfen. Abweichungen sind zulässig, wenn das vorgesehene Betriebskonzept und die eingesetzten Züge dies erlauben.
§ 13 Bau und Markierung öffentlicher Straßen
Hauptstraßen und Autobahnen müssen eine mindestens 5 Blöcke breite Fahrbahn besitzen. Seitliche Begrenzungslinien und Mittellinien zählen nicht zur Fahrbahnbreite; einschließlich dieser Linien beträgt die Gesamtbreite mindestens 7 Blöcke.
Moderne öffentliche Straßen sind mit Asphalt aus der Mod „MyLonky Roads“ zu befestigen.
Straßen müssen für jeden Block Höhenunterschied eine waagerechte Streckenlänge von mindestens 10 Blöcken aufweisen. Stärkere Steigungen sind unzulässig.
Dauerhafte Fahrbahnmarkierungen auf öffentlichen Straßen müssen weiß sein. Gelbe Markierungen sind ausschließlich zur vorübergehenden Verkehrsführung in Baustellenbereichen sowie auf Privatgelände zulässig.
Unterbrochene Mittellinien sind auf öffentlichen Straßen in einem wiederkehrenden Verhältnis von 3 Blöcken weißer Markierung zu 3 Blöcken Asphalt auszuführen. Auf Autobahnen beträgt das Verhältnis 5 Blöcke weißer Markierung zu 5 Blöcken Asphalt.
Eine durchgezogene Linie vor einer Haltelinie muss mindestens 10 Blöcke lang sein.
Gehwegübergänge sind an ihrem linken und rechten Rand jeweils mit einem sich wiederholenden Wechsel aus 1 Block weißer Markierung und 1 Block Asphalt zu kennzeichnen. Zwischen den beiden Randmarkierungen muss eine 1 bis 3 Blöcke breite Asphaltfläche verbleiben.