Gesetzbuch des Staates Create · VIG

Verkehrs- und Infrastrukturgesetzbuch

Vorschriften für Straßen, Schienen, Fahrzeuge, Flughäfen, Häfen und Güterumschlagplätze.

Fassung: 1.0 Stand: 1. Juli 2026 Status: In Kraft

§ 1 Allgemeine Verkehrssicherheit

Verkehrsanlagen und Fahrzeuge sind so zu benutzen, dass Personen, fremdes Eigentum und der öffentliche Verkehrsfluss nicht unnötig gefährdet oder behindert werden.

Anweisungen der zuständigen Verkehrs-, Polizei- und Infrastrukturbehörden sind zu beachten.

§ 2 Registrierung und Wartung von Fahrzeugen

Züge, Schiffe, Lastkraftwagen, Personenkraftwagen und sonstige registrierungspflichtige Fahrzeuge müssen ordnungsgemäß zugelassen und regelmäßig gewartet sein.

Nicht verkehrssichere oder nicht registrierte Fahrzeuge dürfen bis zur Behebung der Mängel stillgelegt werden.

§ 3 Öffentliche Straßen und Wege

Öffentliche Straßen, Wege, Bahnübergänge, Zufahrten und Rettungswege dürfen nicht blockiert werden.

Dies gilt insbesondere für abgestellte Fahrzeuge, Züge, Maschinen, Baumaterialien und Waren.

§ 4 Eisenbahnanlagen

Gleise, Signale, Weichen und Bahnsteige dürfen nur mit Zustimmung des zuständigen Betreibers verändert oder genutzt werden.

Fahrzeuge dürfen nicht so abgestellt werden, dass Hauptstrecken, Betriebsstellen oder Anschlüsse anderer Unternehmen ohne Erlaubnis blockiert werden.

§ 5 Flughafen Wupperia

Ausbau, Umbau und wesentliche Änderungen des Flughafens Wupperia bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde.

Start- und Landebahnen sowie Sicherheitsbereiche sind jederzeit freizuhalten. Unbefugtes Betreten oder Abstellen von Gegenständen ist untersagt.

§ 6 Häfen und Güterumschlagplätze

Hafenanlagen, Ladegleise und sonstige Güterumschlagplätze dürfen nicht blockiert werden.

Container, Fahrzeuge und Waren dürfen nur auf den vorgesehenen Flächen und für die notwendige Dauer abgestellt werden.

§ 7 Vorrang im Güterumschlag

Güterzüge und Lastkraftwagen haben in ausgewiesenen Umschlagbereichen während der Be- und Entladung Vorrang.

Private Fahrzeuge dürfen dort nur auf ausdrücklich freigegebenen Flächen parken.

§ 8 Beschäftigte in Sicherheitsbereichen

Hafen- und Flughafenbeschäftigte müssen registriert sein und die geltenden Sicherheitsbestimmungen einhalten.

Zutrittsrechte dürfen nicht an unbefugte Personen weitergegeben werden.

§ 9 Private Boote

Privatboote dürfen im staatlichen Haupt- oder Industriehafen nur an den hierfür vorgesehenen Liegeplätzen anlegen.

Arbeits-, Lade- und Rettungsbereiche sind freizuhalten.

§ 10 Störungen und Beseitigung

Unfälle, Schäden oder erhebliche Störungen an öffentlicher Infrastruktur sind unverzüglich zu melden.

Behindernde Fahrzeuge oder Gegenstände können nach Aufforderung, bei Gefahr auch sofort, entfernt oder umgesetzt werden. Die Kosten trägt grundsätzlich der Verantwortliche.