Gesetzbuch des Staates Create · BörsUG

Börsen- und Unternehmensgesetzbuch

Börsenzulassung, Handelsstopps, Firmenschließungen, Liquidation und Haftung gegenüber Aktionären.

Fassung: 1.0 Stand: 1. Juli 2026 Status: In Kraft

§ 1 Allgemeines Anlagerisiko

Der Erwerb von Aktien erfolgt grundsätzlich auf eigenes wirtschaftliches Risiko.

Ein Kursverlust, eine Insolvenz oder eine ordnungsgemäße Firmenschließung begründet allein keinen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises.

§ 2 Zulassung zur Börse

Unternehmen dürfen nur nach Freigabe durch die Börsenverwaltung gehandelt werden.

Für die Zulassung müssen Firmenname, verantwortliche Leitung, Geschäftszweck und ein anfänglicher Börsenkurs festgelegt sein.

§ 3 Informationspflichten

Börsennotierte Unternehmen müssen wesentliche Tatsachen veröffentlichen, die den Fortbestand oder den Wert des Unternehmens erheblich beeinflussen können.

Eine bereits beschlossene Schließung, Zahlungsunfähigkeit oder dauerhafte Betriebseinstellung darf gegenüber Börse und Aktionären nicht verschwiegen werden.

§ 4 Sperrung des Börsenhandels

Die Börsenverwaltung kann ein Unternehmen vorübergehend sperren, wenn ein Verdacht auf Manipulation, Betrug, Zahlungsunfähigkeit oder eine erhebliche Verletzung der Informationspflichten besteht.

Während der Sperre wird der Aktienkurs auf null gesetzt. Kauf und Verkauf sind nicht möglich; vorhandene Aktien bleiben im Inventar der Aktionäre erhalten.

§ 5 Abmeldung von der Börse

Bei dauerhafter Firmenschließung oder endgültigem Rückzug vom Aktienmarkt wird das Unternehmen von der Börse abgemeldet.

Mit der Abmeldung wird der Kurs auf null gesetzt und der Handel vollständig eingestellt. Die Aktien bleiben zur Dokumentation im jeweiligen Inventar bestehen.

§ 6 Liquidation

Nach einer Firmenschließung ist das noch vorhandene Firmenvermögen zu ermitteln und zu sichern.

Das Vermögen wird grundsätzlich in folgender Reihenfolge verwendet: erstens staatliche Forderungen, zweitens offene Löhne, drittens sonstige Gläubiger und zuletzt Aktionäre entsprechend ihrem Anteil.

Reicht das Vermögen nicht aus, besteht kein Anspruch auf vollständigen Ersatz der Investition.

§ 7 Haftung des Unternehmens

Das Unternehmen und seine verantwortliche Leitung haften für Schäden, die durch vorsätzliche Täuschung, Marktmanipulation, das Verschweigen einer bereits geplanten Schließung oder die unrechtmäßige Entziehung von Firmenvermögen verursacht wurden.

Eine persönliche Haftung der Leitung kommt insbesondere in Betracht, wenn diese wissentlich Aktien verkaufen ließ, obwohl die unmittelbar bevorstehende Schließung bereits feststand.

§ 8 Haftung der Börse

Die Börse haftet nicht für gewöhnliche Kursverluste, unternehmerisches Scheitern oder die ordnungsgemäße Schließung eines Unternehmens.

Eine Haftung besteht nur für Schäden, die unmittelbar durch ein schuldhaftes Verhalten der Börsenverwaltung entstanden sind, insbesondere durch wissentlich falsche Informationen, Kursmanipulation oder verspätete Sperrung nach offizieller Kenntnis der Schließung.

Die Haftung ist auf den Schaden begrenzt, der nach dem Zeitpunkt entstand, zu dem der Handel nachweislich hätte gestoppt werden müssen.

§ 9 Beweis- und Auskunftspflichten

Wer Schadensersatz verlangt, muss den behaupteten Schaden, die Pflichtverletzung und den ursächlichen Zusammenhang nachvollziehbar darlegen.

Unternehmen, Geschäftsleitung und Börsenverwaltung müssen dem zuständigen Gericht auf Verlangen relevante Börsenmeldungen, Kontoauszüge und Unternehmensunterlagen vorlegen.

§ 10 Wiederanmeldung

Ein gesperrtes oder abgemeldetes Unternehmen kann nur durch die Börsenverwaltung wieder zum Handel zugelassen werden.

Bei der Wiederanmeldung muss der neue Aktienkurs manuell festgelegt und die Wiederaufnahme im Börsenticker bekannt gemacht werden.

Vorhandene Aktienbestände behalten ihre Stückzahl und werden nach der Freigabe wieder handelbar, sofern keine gerichtliche Entscheidung entgegensteht.

§ 11 Börsennachrichten

Sperrung, Abmeldung und Wiederanmeldung eines Unternehmens sollen mit einer öffentlichen Börsennachricht begründet werden.

Die Nachricht darf keine wissentlich falschen oder irreführenden Angaben enthalten und muss den Status des Unternehmens eindeutig erkennen lassen.