§ 1 Grundsätze des Handels
Handel und Tauschgeschäfte sind fair, nachvollziehbar und ohne vorsätzliche Täuschung durchzuführen.
Preis, Leistung, Menge und wesentliche Bedingungen sollen vor Abschluss eines Geschäfts eindeutig vereinbart werden.
§ 2 Verträge
Wirksam geschlossene Verträge sind von den Beteiligten einzuhalten.
Änderungen und Aufhebungen bedürfen der Zustimmung aller betroffenen Vertragsparteien, soweit kein gesetzliches oder vertragliches Kündigungsrecht besteht.
§ 3 Rechnungen und Zahlungsfristen
Forderungen müssen den Zahlungspflichtigen, den Grund, den Betrag und eine angemessene Zahlungsfrist erkennen lassen.
Unberechtigte, doppelte oder bewusst irreführende Forderungen sind unzulässig.
§ 4 Unternehmen und Verantwortliche
Ein Unternehmen muss ordnungsgemäß registriert sein und eine verantwortliche Leitung benennen.
Änderungen der Leitung, des Unternehmenszwecks oder die dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs sind der zuständigen Stelle mitzuteilen.
§ 5 Beschäftigung und Vergütung
Vereinbarte Arbeitsleistungen sind nach den vereinbarten Bedingungen zu vergüten.
Arbeitgeber dürfen Beschäftigte nicht durch bewusst falsche Angaben über Tätigkeit, Lohn oder Zahlungsfähigkeit zur Arbeitsaufnahme bewegen.
§ 6 Betrug und unlauterer Wettbewerb
Betrug, vorgetäuschte Leistungen, gefälschte Angebote und die bewusste Verbreitung falscher geschäftlicher Tatsachen sind untersagt.
Verstöße können zum Entzug von Handelsrechten, zur Rückabwicklung und zu weiterem Schadensersatz führen.
§ 7 Steuern und Gebühren
Unternehmen und Personen haben die jeweils veröffentlichten Steuern, Gebühren und staatlichen Forderungen fristgerecht zu zahlen.
Die Höhe einzelner Steuern und Gebühren ergibt sich aus den gesondert veröffentlichten Sätzen und Bescheiden.
§ 8 Zahlungsunfähigkeit und Firmenschließung
Kann ein Unternehmen fällige Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht erfüllen oder stellt es den Betrieb dauerhaft ein, ist dies unverzüglich der zuständigen Verwaltung mitzuteilen.
Ab Kenntnis einer bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit dürfen keine neuen Verpflichtungen eingegangen werden, deren Erfüllung erkennbar unmöglich ist.
§ 9 Geschäftsunterlagen
Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge und wesentliche Unternehmensentscheidungen sind für laufende Verfahren und Prüfungen in nachvollziehbarer Form aufzubewahren.
Das vorsätzliche Vernichten oder Verfälschen beweiserheblicher Unterlagen ist untersagt.
§ 10 Rechtsfolgen
Bei Verstößen können Rückzahlung, Schadensersatz, Geldbußen, Auflagen, eine zeitweise Handelssperre oder der Entzug der Firmenzulassung angeordnet werden.
Weitergehende Vorschriften des Börsen-, Straf- und Verfahrensrechts bleiben unberührt.