Rechtsverordnung des Staates Create · StVO

Straßenverkehrsordnung

Regeln für einen sicheren und geordneten Verkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.

Fassung: 1.0 Stand: 1. Juli 2026 Status: In Kraft

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen Straßen, Wege, Plätze, Brücken, Tunnel und öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen im Staat Create.

Auf nichtöffentlichen Betriebs- und Privatflächen gilt sie entsprechend, soweit der Eigentümer oder Betreiber keine abweichenden und eindeutig erkennbaren Regeln festgelegt hat.

§ 2 Grundregeln des Straßenverkehrs

Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

Die Fahrweise ist jederzeit an Verkehrslage, Sicht, Wetter, Straßenzustand, Fahrzeug und Ladung anzupassen. Rücksichtsloses Fahren und absichtliche Verkehrsbehinderungen sind untersagt.

Jedes Fahrzeug muss ein Gültiges Kennzeichen Vorne und Hinten besitzen welches auch bei den entsprechenden Stellen Registriert wurde, Ausnahmen können nur vom Staat erteilt werden.

Das Fahrzeug muss als Internen Namen sein Kennzeichen haben.

§ 3 Fahrerlaubnis und Fahrtüchtigkeit

Wer ein erlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug führt, muss über die dafür erforderliche Fahrerlaubnis verfügen und diese auf Verlangen nachweisen können.

Ein Fahrzeug darf nicht geführt werden, wenn der Fahrer durch Alkohol, berauschende Mittel, Krankheit, Übermüdung oder andere Umstände nicht sicher am Verkehr teilnehmen kann.

§ 4 Geschwindigkeit

Es darf nur so schnell gefahren werden, dass das Fahrzeug ständig beherrscht und innerhalb der übersehbaren Strecke angehalten werden kann.

Soweit Verkehrszeichen nichts anderes bestimmen, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h und außerhalb geschlossener Ortschaften 100 km/h. In verkehrsberuhigten Bereichen, auf Parkflächen und in unübersichtlichen Betriebsbereichen gilt Schrittgeschwindigkeit.

Die ausgeschilderte Höchstgeschwindigkeit geht den allgemeinen Geschwindigkeitsgrenzen vor.

§ 5 Fahrbahn- und Fahrstreifenbenutzung

Es gilt Rechtsverkehr. Fahrzeuge müssen grundsätzlich möglichst weit rechts fahren, soweit Fahrbahnzustand, Hindernisse und Verkehrslage dies zulassen.

Markierte Fahrstreifen, Einbahnstraßen und vorgeschriebene Fahrtrichtungen sind einzuhalten. Fahrstreifen dürfen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist.

§ 6 Vorfahrt und Vorrang

Verkehrszeichen, Lichtzeichenanlagen und Weisungen berechtigter Personen regeln die Vorfahrt. Fehlt eine besondere Regelung, gilt an Kreuzungen und Einmündungen „rechts vor links“.

Wer aus einem Grundstück, einer Parkfläche, einem Feld- oder Waldweg, einer Fußgängerzone oder einem verkehrsberuhigten Bereich auf eine Straße einfährt, muss allen anderen Verkehrsteilnehmern Vorrang gewähren.

§ 7 Verkehrszeichen, Ampeln und Weisungen

Verkehrszeichen, Fahrbahnmarkierungen und Lichtzeichenanlagen sind zu beachten. Rot bedeutet Halt; Gelb verpflichtet zum Anhalten, sofern dies gefahrlos möglich ist; Grün gibt den Verkehr unter Beachtung der übrigen Regeln frei.

Weisungen von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst oder zuständigen Verkehrsbehörden gehen Ampeln, Verkehrszeichen und allgemeinen Vorfahrtsregeln vor.

§ 8 Überholen und Vorbeifahren

Überholt wird grundsätzlich links. Überholen ist nur zulässig, und möglich wenn die Verkehrslage überblickt werden kann, ausreichend Raum vorhanden ist, 2 Fahrstreifen in einer Richtung vorhanden sind und niemand gefährdet oder behindert wird.

An unübersichtlichen Stellen, Fußgängerüberwegen, Bahnübergängen sowie bei unklarer Verkehrslage ist das Überholen untersagt. An haltenden Fahrzeugen ist mit mäßiger Geschwindigkeit und ausreichendem Abstand vorbeizufahren.

§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

Abbiegen und Fahrstreifenwechsel sind rechtzeitig und eindeutig anzukündigen wenn möglich. Dabei ist auf nachfolgenden Verkehr, Gegenverkehr sowie Fußgänger zu achten.

Wenden und Rückwärtsfahren sind nur zulässig, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Auf Bahnübergängen, in Tunneln und an unübersichtlichen Stellen sind diese Fahrmanöver untersagt.

§ 10 Halten und Parken

Fahrzeuge sind platzsparend und so abzustellen, dass Straßen, Gehwege, Zufahrten, Haltestellen, Ladezonen, Rettungswege und andere Verkehrsflächen nicht blockiert werden.

Das Halten und Parken ist insbesondere vor Grundstücks- und Feuerwehrzufahrten, auf Kreuzungen, an engen oder unübersichtlichen Stellen, auf Bahnübergängen und in ausdrücklich gekennzeichneten Verbotsbereichen untersagt.

Unberechtigt oder gefährlich abgestellte Fahrzeuge können auf Kosten des Verantwortlichen umgesetzt oder entfernt werden.

Parkflächen sind ausgeschildert, ein Parken mitten auf der Straße ist unzulässig.

§ 11 Fußverkehr und besondere Rücksichtnahme

Fußgänger sollen vorhandene Gehwege und gekennzeichnete Übergänge benutzen. Fahrbahnen sind zügig und unter Beachtung des Verkehrs zu überqueren.

Gegenüber Kindern, erkennbar hilfsbedürftigen Personen, Fußgängern und langsam fahrenden Fahrzeugen ist besondere Rücksicht zu nehmen. An Fußgängerüberwegen ist das Überqueren zu ermöglichen.

§ 12 Einsatz- und Sonderfahrzeuge

Fahrzeugen von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ist bei eingeschaltetem Sondersignal unverzüglich freie Bahn zu schaffen.

Sonderrechte dürfen nur zur Erfüllung dringender öffentlicher Aufgaben und unter größtmöglicher Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer genutzt werden.

§ 13 Bahnübergänge

Schienenfahrzeuge haben an Bahnübergängen Vorrang. Bei rotem Blinklicht, geschlossenem oder sich schließendem Schlagbaum, Warnsignal oder herannahendem Zug ist vor dem Übergang anzuhalten.

Ein Bahnübergang darf nur befahren werden, wenn er ohne Halt vollständig geräumt werden kann. Halten, Parken, Wenden und Überholen auf Bahnübergängen sind untersagt.

§ 14 Beleuchtung, Ladung und Fahrzeugzustand

Bei Dunkelheit, schlechter Sicht und in Tunneln ist die vorgeschriebene Fahrzeugbeleuchtung zu verwenden. Blendende oder irreführende Beleuchtung ist untersagt.

Fahrzeuge müssen verkehrssicher sein. Ladung ist so zu sichern, dass sie nicht verrutscht, herabfällt, die Sicht behindert oder andere gefährdet. Unvermeidbar überstehende Ladung ist deutlich zu kennzeichnen.

§ 15 Unfälle, Pannen und Hindernisse

Nach einem Unfall ist unverzüglich anzuhalten, die Unfallstelle zu sichern, erforderliche Hilfe zu leisten und bei Personen-, Sach- oder Infrastrukturschäden die zuständige Stelle zu informieren.

Unfallbeteiligte müssen Feststellungen zu Person, Fahrzeug und Schadenshergang ermöglichen. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist untersagt.

Liegengebliebene Fahrzeuge, verlorene Ladung und sonstige Hindernisse sind kenntlich zu machen und schnellstmöglich zu beseitigen.

§ 16 Autonomer Verkehr

Im Staat Create gibt es Autonomen Verkehr, dieser Kann sich leider nicht an die StVO halten und hat daher Immer Vorfahrt.

Autonomer Verkehr kann aus PKW, LKW, Bussen oder Zügen bestehen.

Autonomer Verkehr muss ebenfalls ein Gültiges Kennzeichen am Fahrzeug besitzen.

§ 17 Verstöße und Maßnahmen

Verstöße gegen diese Verordnung können je nach Schwere mit Verwarnung, Geldbuße, Schadensersatz, Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis, Stilllegung des Fahrzeugs oder Entfernung eines Hindernisses geahndet werden.

Gefährdung, Vorsatz, Wiederholung, Unfallflucht und die Behinderung von Einsatzfahrzeugen wirken erschwerend. Einsicht, Zusammenarbeit und freiwillige Schadensbeseitigung können mildernd berücksichtigt werden.